Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 102 Anschuldigung
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/102#abs-1 (1) Stellt die Einleitungsbehörde das gerichtliche Disziplinarverfahren nicht ein, legt die Wehrdisziplinaranwaltschaft eine Anschuldigungsschrift mit den Akten dem Truppendienstgericht vor, sofern sie nicht nach § 116 verfährt. Die Anschuldigungsschrift soll die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen erblickt wird, und die Beweismittel geordnet darstellen. Sie darf diese Tatsachen zu Ungunsten der Soldatin oder des Soldaten nur insoweit verwerten, als ihr oder ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich dazu zu äußern. Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift ist das Verfahren beim Truppendienstgericht anhängig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/102#abs-2 (2) Teilt die Wehrdisziplinaranwaltschaft mit, dass neue Pflichtverletzungen zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden sollen, setzt die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer das Verfahren aus, bis die Wehrdisziplinaranwaltschaft nach Ergänzung der Ermittlungen einen Nachtrag zur Anschuldigungsschrift vorlegt oder die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/102#abs-3 (3) Verwertet die Anschuldigungsschrift Tatsachen, zu denen sich die Soldatin oder der Soldat vorher nicht hat äußern können, oder leidet das in zulässiger Weise eingeleitete Verfahren an anderen Verfahrensmängeln, kann die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer die Wehrdisziplinaranwaltschaft zur Beseitigung der Mängel auffordern. Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/102#abs-4 (4) Die oder der Vorsitzende kann zur Vorbereitung der Hauptverhandlung einzelne Beweiserhebungen anordnen.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 102 WDO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 12.05.2026 – 2 WDB 4.26Aussetzung eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 1
- BVerwG, 22.12.2022 – 2 WDB 7/22Erfolgloser Antrag auf Wiederaufnahme des DisziplinarverfahrensZitiert von 2
- BVerwG, 10.04.2026 – 2 WD 45.25Zitiert von 1
- BVerwG, 28.05.2025 – 2 WDB 4.25
- BVerwG, 25.11.2010 – 2 WD 28/09Kostenentscheidung; Widerspruch gegen Ankündigung eines DisziplinargerichtsbescheidsZitiert von 5
- BVerfG, 14.06.2000 – 2 BvR 993/94Wehrdisziplinarverfahren: Anforderungen an die tatrichterliche Aufklärungspflicht zur Feststellung einer Zueignungsabsicht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 25.08.2026 – 2 WDB 7.26, 2 WDB 7.26 (2 WDB 4.26)Erfolgloser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Gehörsverletzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 28.02.2026 – 2 WDB 1.26Rechtswidrige Einstellung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens; Zuständigkeit der Einleitungsbehörde
- BVerwG, 22.01.2026 – 2 WD 39.25Änderung der Disziplinarmaßnahme von einer Degradierung zu einem Beförderungsverbot wegen Überlänge des Disziplinarverfahrens (mehr als 6 Jahre); Trennungsgeldbetrug und unerlaubtes FernbleibenZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 102 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.